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I. Grundlagen
Art. 1 Name und Zugehörigkeit
1 Die Christlichdemokratische Volkspartei (CVP) Kreis Chur ist eine Kreispartei im Sinne von Art. 16 der Statuten der Christlichdemokratischen Volkspartei (CVP) Graubünden und strebt die Verwirklichung des christlichdemokratischen Gedankenguts auf Kreisebene an.
2 Die Kreispartei Chur ist eine nach den Artikeln 60-79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches organisierte politische Partei.
3 Soweit diese Statuten keine Regelung treffen, gelten jene der Kantonalpartei und subsidiär die Bestimmungen des ZGB.
Art. 2 Grundsätze
1 Die Kreispartei vereinigt Frauen und Männer verschiedenster sozialer Gruppen und Konfessionen, welche die Belange der Allgemeinheit in Achtung vor der Würde der Menschen und in Ehrfurcht vor der Schöpfung nach christlichen Grundsätzen gestalten wollen.
2 Wegleitend sind die Verbindung
a) der Eigenverantwortung (Subsidiarität) mit dem Beistand für die Hilfsbedürftigen (Solidarität) und
b) der Toleranz gegenüber Andersdenkenden mit dem Bewusstsein der eigenen Verpflichtung zur Förderung des Gemeinwohls.
Art. 3 Ziele
Die Kreispartei verwirklicht, ihre Grundsätze, Programme und Richtlinien im Kreis, indem sie eine umfassende öffentliche Meinungs- und Willensbildung fördert und in geeigneter Weise zu den politischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen Stellung nimmt wie insbesondere auch zu Gesetzesvorlagen und Wahlen auf Kreisebene.
Art. 4 Vertretung
Dritten gegenüber wird die Partei durch die Präsidentin / den Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch die Vizepräsidentin / den Vizepräsidenten oder ein weiteres Mitglied des Parteivorstandes vertreten.
II. Mitgliedschaft
Art. 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1 Mitglied der Kreispartei kann werden, wer sich zu ihren Grundsätzen bekennt und bereit ist, ihre Ziele zu fördern. Mitglieder dürfen nicht zwei politischen Partien angehören.
2 Nicht im Kreis Chur wohnhafte stimmberechtigte Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche keiner anderen politischen Partei angehören, können ebenfalls Mitglied der Kreispartei werden. Deren Aufnahme erfolgt, gestützt auf eine schriftliche Beitrittserklärung, durch den Kreisparteivorstand. Bei Aufnahmeverweigerung steht dem Antragsteller der Rekursweg an die Mitgliederversammlung offen, und zwar innert 20 Tagen.
3 Die Mitgliedschaft wird durch Bezahlung des Jahresbeitrages erworben bzw. erneuert.
4 In Parteiorgane können einzig Mitglieder gewählt werden.
Art. 6 Verlust der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2 Der Austritt aus der Partei ist dem Parteivorstand schriftlich mitzuteilen.
3 Der Ausschluss kann gegenüber Mitgliedern erfolgen, welche vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze der Partei verstossen.
4 Über den Ausschluss entscheidet der Parteivorstand. Gegen Ausschlussentscheide besteht ein Rekursrecht an die Mitgliederversammlung, und zwar innert 20 Tagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Art. 7 Sympathisierende Personen
1 Personen, welche die Vollmitgliedschaft der CVP gemäss Art. 5 nicht erwerben, jedoch an der Parteiarbeit teilnehmen oder sie finanziell unterstützen, gelten als zugewandte Parteifreunde (Sympathisanten).
2 Sympathisierende Personen haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie können zu Veranstaltungen der Partei eingeladen werden und haben in diesem Falle Rede- und Antragsrecht.
3 Sympathisierende Personen entscheiden frei über die Entrichtung finanzieller Beiträge.
4 Sympathisantenstatus können auch juristische Personen haben.
III. Organisation
Art. 8 Organe
Die Organe der Kreispartei sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Parteivorstand
c) die Revisoren
Art. 9 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kreispartei Chur und setzt sich aus allen Kreisparteimitgliedern zusammen.
2 Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird vom Parteivorstand oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder, unter Bekanntgabe der Traktandenliste, einberufen.
3 Beschlüsse, Wahlen und Nominationen durch die Mitgliederversammlung werden in der Regel in offener Abstimmung gefasst. Es entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Jedes anwesende Mitglied kann über jeden Beschlussgegenstand, über jede Wahl und über jede Nomination ein geheimes Abstimmungsverfahren beantragen. Stimmen mehr als 1/3 der Stimmberechtigten dem Antrag zu, so erfolgt geheime Abstimmung bzw. Wahl.
4 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und von mindestens vier Vorstandsmitgliedern der Kreispartei Chur;
b) die Wahl der Revisoren der Kreispartei;
c) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Parteivorstandes, der Rechnung und des Revisorenberichtes;
d) die Festlegung des Jahresbeitrages;
e) die Nomination der Kandidatinnen und Kandidaten für Gemeindebehörden und Gerichte auf Bezirksstufe;
f) die Nomination der Kandidatinnen und Kandidaten für die Kreiswahlen
g) die Ernennung der Kandidatinnen und Kandidaten für kantonale und eidgenössische Volkswahlen zuhanden der Kantonalpartei;
h) die Wahl der Delegierten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter und eine Vertreterin der CVP-Frauen für die Delegiertenversammlung der Kantonalpartei;
i) die Stellungnahme zu Kreis- und Regionalbelangen sowie die Stellungnahme zuhanden der Kantonalpartei zu Kantons- und Bundesangelegenheiten;
k) die Behandlung von Rekursen gegen Vorstandsbeschlüsse betr. die Verweigerung der Mitgliedschaft von nicht im Kreis Chur wohnhaften stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger bzw. den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Partei (Art.5 Abs.2 und Art.6 Abs.4 der Statuten);
l) die Änderung der Statuten, wofür es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedarf.
Art. 10 Parteivorstand
1 Der Parteivorstand ist das vorberatende, leitende und ausführende Organ der Partei. Er besteht aus der Parteipräsidentin / dem Parteipräsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung bezeichnet; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
2 Der Parteivorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die einzelnen Mitglieder sind immer wieder wählbar.
3 Der Parteivorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er wird von der Präsidentin / dem Präsidenten einberufen.
4 Zu den Sitzungen des Parteivorstandes kann die Präsidentin / der Präsident weitere Personen, insbesondere auch Behördenmitglieder, mit beratender Stimme einladen.
5 Die Aufgaben des Parteivorstandes sind:
a) die Vertretung der Partei nach aussen;
b) die Einberufung und Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und der Vollzug von deren Beschlüssen;
c) die Erstattung des Rechenschaftsbereichtes an die ordentliche Mitgliederversammlung;
d) die Vorbereitung von Wahlgeschäften;
e) die Aufnahme von nicht im Kreis Chur wohnhaften stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürgern als Parteimitglieder sowie der Ausschluss von solchen Mitgliedern (Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 der Statuten);
f) die Verfügung über Finanzen und die Sorge um die Mittelbeschaffung;
g) die Pflege der Beziehungen zur Kantonalpartei;
h) die Meldung der für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählten Delegierten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie jede Veränderung in der Mitgliedschaft an das Parteisekretariat der kantonalen Partei;
i) er handelt in eigener Kompetenz in allen dringenden Fällen und orientiert darüber an der nächsten Mitgliederversammlung;
j) sämtliche weitere Aufgaben, die nicht in die ausdrückliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
Art. 11 Revisoren
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Revisoren. Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar. Die einzelnen Revisoren sind immer wieder wählbar.
2 Die Revisoren prüfen den zweckmässigen Einsatz der finanziellen Mittel sowie die Rechnung und erstatten Bericht zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung.
IV. Finanzen
Art. 12 Mittelbeschaffung
1 Die Mitglieder der Kreispartei bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag.
2 Der Vorstand ist ermächtigt und beauftragt, weitere finanzielle Mittel zu besorgen, soweit ausserordentliche Aufwendungen anfallen.
3 Aufwendungen, die wesentlich nur einzelnen Mitgliedern zugute kommen, sind von diesen in der Regel angemessen mitzutragen; bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet hierüber der Parteivorstand unter Einräumung des Rekursrechts an die Mitgliederversammlung, und zwar innert 20 Tagen.
4 Für sämtliche Ansprüche gegenüber der CVP Kreispartei Chur haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 13 Auflösung
1 Zur Auflösung der Kreispartei Chur ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2 Im Falle der Auflösung der Partei gehen die Akten und Finanzen an die Kantonalpartei über.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach Annahme durch die Mitgliederversammlung und nach Genehmigung durch den Vorstand der CVP Graubünden in Kraft.
- Von der Mitgliederversammlung genehmigt am 05. Mai 2008
- Von der CVP Graubünden genehmigt am 14. Mai 2008